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Satzung „Verein zur Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in Syndrom sowie deren Angehörige und Freunde – LIS e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in Syndrom sowie deren Angehörige und Freunde – LIS e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in-Syndrom. Der Verein ist eine Plattform für Betroffene bzw. deren Angehörige. Wissenschaftliche und akademische Fragestellungen  werden  an  die  „Christine  Kühn  Stiftung  zur  Verbesserung  der Lebenssituation von Menschen mit Locked-in-Syndrom“ (im Folgenden kurz als Christine Kühn Stiftung bezeichnet) weitergeleitet.

Das Locked-in-Syndrom kann eine Folge des Schlaganfalls sein, kann aber auch durch ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Hirnhautentzündung oder eine degenerative Erkrankung wie ALS auftreten.  Der  Satzungszweck  soll  insbesondere  durch  die  Verwirklichung  folgender Aufgaben und Zielvorstellungen erreicht werden.

  1. LIS sammelt Informationen über das Locked-in-Syndrom und gibt sie an Interessenten, bevorzugt Ärzte, Betroffene und deren Angehörige und Freunde weiter.
    1. Zu diesem satzungsgemäßen Zweck baut der Verein eine Informationsbibliothek und Mediathek auf, die ständig erweitert und betreut wird. Es werden insbesondere Literatur und Medien schwerpunktmäßig aus den Bereichen Neurologie, Therapien, Rehabilitation sowie Berichte von Betroffenen gesammelt. Der Erhalt und der Ausbau der Informationsbibliothek sind integraler Bestandteil der Vereinsarbeit und können nicht beendet werden, ohne dem in §2/Absatz 1 genannten Zweck des Vereins zuwiderzulaufen.
    2. Die Bibliothek steht insbesondere auch der Christine Kühn Stiftung für ihre wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung.

     

  2. LIS bemüht sich weiterhin eine fruchtbare Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Ärzten,  Therapeuten, Pflegenden und Angehörigen zu fördern und zu forcieren. LIS arbeitet dazu mit weiteren Vereinen zusammen, deren Aufgabenspektrum ebenfalls im Bereich der neurologischen Erkrankungen  oder  Unterstützter Kommunikation liegt. Außerdem organisiert und führt LIS Veranstaltungen und Projekte durch.
  3. Besonders Patienten mit Locked-in-Syndrom bedürfen eines frühestmöglichen Einsatzes von Therapien. LIS setzt sich dafür ein, dass die bestmögliche Förderung der Patienten gewährleistet ist.
  4. Wie kaum ein anderer Personenkreis sind Menschen mit einem Locked-in-Syndrom, aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Möglichkeiten, von der Vereinsamung bedroht. LIS setzt sich für die geeignete Bereitstellung von Kommunikationssystemen ein.
  5. LIS unterstützt auch Therapien, die nicht von den  Krankenkassen gefördert werden.
  6. LIS unterstützt Patienten und ihre Familien bei der Lösung von Problemen der ärztlichen Versorgung, der medizinischen Rehabilitation, Wiedererlangung der Selbständigkeit wie der sozialen Wiedereingliederung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. LIS  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. LIS ist selbstlos tätig. LIS verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die  Mittel  von  LIS  dürfen  nur  für  satzungsgemäße  Zwecke  verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

LIS ist ein Zusammenschluß von Patienten mit dem Locked-in-Syndrom, deren Angehörigen und Patienten, die die Locked-in-Phase wieder verlassen konnten, sowie Interessenten.

  1. LIS umfaßt:
    1. ordentliche Mitglieder (siehe Punkt 2)
    2. Ehrenmitglieder (siehe Punkt 3)
    3. Juristische Personen

     

  2. Ordentliche  Mitglieder  können  alle  natürlichen  Personen  werden,  die  sich  für  die
    Verwirklichung des Vereinszweckes gem. §2 einsetzen.
  3. Ehrenmitglieder  werden behandelt  wie ordentliche  Mitglieder,  brauchen  jedoch keine
    Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  4. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§6 Mitgliedsbeiträge

Spenden sind jederzeit willkommen.

  1. Es werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Beiträge können ganz oder teilweise vom Vorstand gestundet werden.

§7 Organe des Vereines

Die Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Diese sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§8)
  2. der Vorstand (§9)
  3. der Beirat (§10)

 

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die  Versammlung  der  ordentlichen  und  Ehrenmitglieder  ist  das  oberste  Organ  des Vereins.
  2. Die  Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung  von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im letzten Quartal des Jahres, statt. Hierzu wird schriftlich, unter Angabe einer voraussichtlichen Tagesordnung, eingeladen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen, daß die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  5. Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgenden Aufgaben
    • Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
    • Wahl von einem Kassenprüfer und einem Vertreter für die Dauer von 3 Jahren,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes des Kassenprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.
  6. In der Mitgliederversammlung haben jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine
    Stimme.
  7. Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt.  Stimmenthaltungen  bleiben  außer  Betracht.  Zur
    Änderung  der  Satzung  ist  jedoch  eine  Mehrheit  von  ¾  der  abgegebenen  gültigen
    Stimmen,  zur  Änderung  des  Zweckes  und  der  Aufgaben,  sowie  zur  Auflösung  des
    Vereins eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine bezahlte Tätigkeit für den Verein aus.

  1. Der Vorstand setzt sich gemäß §26 BGB aus drei Personen zusammen:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Beisitzer

     

    Es ist zu beachten, dass der Vorstand vollständig besetzt ist. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand um zusätzliche Mitglieder erweitert werden.

    Jeweils zwei Personen sind berechtigt den Verein zu vertreten.

    Spendenquittungen können    nur  vom  Vorsitzenden  oder  vom  Schatzmeister  ausgestellt werden.

    Vollmacht  über  Vereinskonten  haben  der  Vorsitzende  und  der  Schatzmeister  je  allein.

    Außerdem  ist    der  Beisitzer  zeichnungsberechtigt.  Der  Vorstand  kann  aus  maximal  7
    Personen bestehen.

  2. Der Vorstand ist zuständig für:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Einstellungen.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine bezahlte Tätigkeit für den Verein aus.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens drei Mitglieder anwesend sind, Bei
    Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden, wenn diese ohne Gegenstimme erfolgen.

§ 10 Der Beirat

Die einzelnen Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand, die Mitglieder und Interessierte.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die   in   Mitgliederversammlungen   und   Vorstandssitzungen   gefaßten   Beschlüsse   sind schriftlich  niederzulegen  und  von  dem  jeweiligen  Versammlungsleiter  und  dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§12 Auflösung

  1. Die   Auflösung   des   Vereines   kann   nur   in   einer   dazu   besonders   einberufenen
    Mitgliederversammlung    von    den    anwesenden    Mitgliedern    beschlossen    werden.
  2. Bei  Auflösung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  steuerbegünstigter  Zwecke  fällt  sein Vermögen an die Christine Kühn Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.