Satzung „Verein zur Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in Syndrom sowie deren Angehörige und Freunde – LIS e.V.“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Verein zur Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in Syndrom sowie deren Angehörige und Freunde – LIS e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Interessenwahrnehmung von Menschen mit dem Locked-in-Syndrom. Der Verein ist eine Plattform für Betroffene bzw. deren Angehörige. Wissenschaftliche und akademische Fragestellungen werden an die „Christine Kühn Stiftung zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Locked-in-Syndrom“ (im Folgenden kurz als Christine Kühn Stiftung bezeichnet) weitergeleitet.
Das Locked-in-Syndrom kann eine Folge des Schlaganfalls sein, kann aber auch durch ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Hirnhautentzündung oder eine degenerative Erkrankung wie ALS auftreten. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Verwirklichung folgender Aufgaben und Zielvorstellungen erreicht werden.
- LIS sammelt Informationen über das Locked-in-Syndrom und gibt sie an Interessenten, bevorzugt Ärzte, Betroffene und deren Angehörige und Freunde weiter.
- Zu diesem satzungsgemäßen Zweck baut der Verein eine Informationsbibliothek und Mediathek auf, die ständig erweitert und betreut wird. Es werden insbesondere Literatur und Medien schwerpunktmäßig aus den Bereichen Neurologie, Therapien, Rehabilitation sowie Berichte von Betroffenen gesammelt. Der Erhalt und der Ausbau der Informationsbibliothek sind integraler Bestandteil der Vereinsarbeit und können nicht beendet werden, ohne dem in §2/Absatz 1 genannten Zweck des Vereins zuwiderzulaufen.
- Die Bibliothek steht insbesondere auch der Christine Kühn Stiftung für ihre wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung.
- LIS bemüht sich weiterhin eine fruchtbare Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Therapeuten, Pflegenden und Angehörigen zu fördern und zu forcieren. LIS arbeitet dazu mit weiteren Vereinen zusammen, deren Aufgabenspektrum ebenfalls im Bereich der neurologischen Erkrankungen oder Unterstützter Kommunikation liegt. Außerdem organisiert und führt LIS Veranstaltungen und Projekte durch.
- Besonders Patienten mit Locked-in-Syndrom bedürfen eines frühestmöglichen Einsatzes von Therapien. LIS setzt sich dafür ein, dass die bestmögliche Förderung der Patienten gewährleistet ist.
- Wie kaum ein anderer Personenkreis sind Menschen mit einem Locked-in-Syndrom, aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Möglichkeiten, von der Vereinsamung bedroht. LIS setzt sich für die geeignete Bereitstellung von Kommunikationssystemen ein.
- LIS unterstützt auch Therapien, die nicht von den Krankenkassen gefördert werden.
- LIS unterstützt Patienten und ihre Familien bei der Lösung von Problemen der ärztlichen Versorgung, der medizinischen Rehabilitation, Wiedererlangung der Selbständigkeit wie der sozialen Wiedereingliederung.
§3 Gemeinnützigkeit
- LIS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- LIS ist selbstlos tätig. LIS verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel von LIS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
LIS ist ein Zusammenschluß von Patienten mit dem Locked-in-Syndrom, deren Angehörigen und Patienten, die die Locked-in-Phase wieder verlassen konnten, sowie Interessenten.
- LIS umfaßt:
- ordentliche Mitglieder (siehe Punkt 2)
- Ehrenmitglieder (siehe Punkt 3)
- Juristische Personen
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich für die
Verwirklichung des Vereinszweckes gem. §2 einsetzen. - Ehrenmitglieder werden behandelt wie ordentliche Mitglieder, brauchen jedoch keine
Mitgliedsbeiträge zu zahlen. - Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§6 Mitgliedsbeiträge
Spenden sind jederzeit willkommen.
- Es werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Beiträge können ganz oder teilweise vom Vorstand gestundet werden.
§7 Organe des Vereines
Die Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Diese sind:
- die Mitgliederversammlung (§8)
- der Vorstand (§9)
- der Beirat (§10)
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im letzten Quartal des Jahres, statt. Hierzu wird schriftlich, unter Angabe einer voraussichtlichen Tagesordnung, eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen, daß die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere folgenden Aufgaben
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
- Wahl von einem Kassenprüfer und einem Vertreter für die Dauer von 3 Jahren,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Berichtes des Kassenprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines.
- In der Mitgliederversammlung haben jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied eine
Stimme. - Im Allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Änderung des Zweckes und der Aufgaben, sowie zur Auflösung des
Vereins eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine bezahlte Tätigkeit für den Verein aus.
- Der Vorstand setzt sich gemäß §26 BGB aus drei Personen zusammen:
- dem Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Beisitzer
Es ist zu beachten, dass der Vorstand vollständig besetzt ist. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand um zusätzliche Mitglieder erweitert werden.
Jeweils zwei Personen sind berechtigt den Verein zu vertreten.
Spendenquittungen können nur vom Vorsitzenden oder vom Schatzmeister ausgestellt werden.
Vollmacht über Vereinskonten haben der Vorsitzende und der Schatzmeister je allein.
Außerdem ist der Beisitzer zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann aus maximal 7
Personen bestehen. - Der Vorstand ist zuständig für:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Einstellungen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine bezahlte Tätigkeit für den Verein aus.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens drei Mitglieder anwesend sind, Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. - Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden, wenn diese ohne Gegenstimme erfolgen.
§ 10 Der Beirat
- Prof. Dr. Wissel
- Frau Dr. von Helden
Die einzelnen Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand, die Mitglieder und Interessierte.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer dazu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Christine Kühn Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
